Wer muss seine Website barrierefrei gestalten?
Barrierefrei heisst, dass Menschen mit Behinderungen Ihre Website ohne fremde Hilfe nutzen können, zum Beispiel mit einer Sehbehinderung, einer Hörbehinderung oder eingeschränkter Beweglichkeit. Ob Sie dazu verpflichtet sind, hängt davon ab, wer die Website betreibt.
Bund
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und seine Verordnung verlangen, dass die Internetangebote des Bundes für Menschen mit Behinderungen ohne Erschwernis zugänglich sind. Als fachlicher Massstab dient in der Schweiz der Standard eCH-0059.
Kantone und Gemeinden
Kantone und Gemeinden regeln die Barrierefreiheit in eigenen Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien, oft mit Verweis auf eCH-0059. Welche Vorgaben für Ihre Verwaltung gelten, erfahren Sie bei der zuständigen kantonalen Fachstelle oder beim Rechtsdienst.
Private Firmen
Für private Firmen besteht in der Schweiz heute meist keine ausdrückliche Pflicht. Sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem, denn davon profitieren auch ältere Menschen, jemand mit gebrochenem Arm oder die Kundin, die ihr Handy im grellen Sonnenlicht bedient. Klare Überschriften und Bildbeschreibungen helfen ausserdem Suchmaschinen, Ihre Inhalte einzuordnen.
Wer Produkte oder bestimmte Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU verkauft, etwa über einen Onlineshop, kann seit Juni 2025 unter den European Accessibility Act fallen. Diese EU-Richtlinie verlangt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen Barrierefreiheit, sieht für sehr kleine Dienstleistungsfirmen aber Ausnahmen vor. Ob Ihr Angebot betroffen ist, lassen Sie im Einzelfall rechtlich abklären.
WCAG 2.1 und eCH-0059 kurz erklärt
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Herausgegeben werden sie vom W3C, dem Gremium, das die technischen Standards des Webs entwickelt. Die Richtlinien bestehen aus prüfbaren Erfolgskriterien in drei Stufen: A, AA und AAA.
Der Schweizer Standard eCH-0059 stützt sich auf WCAG 2.1 in der Stufe AA. Das bedeutet, dass alle Kriterien der Stufen A und AA erfüllt sein müssen, bei WCAG 2.1 sind das 50. Die neuere Fassung WCAG 2.2 von 2023 ergänzt einige Punkte, etwa eine Mindestgrösse für Klickflächen. Wer heute neu baut, kann diese Punkte gleich mitnehmen.
Die vier Prinzipien im Alltag
Jedes Kriterium gehört zu einem von vier Grundsätzen. Mit Beispielen aus einer Gemeindewebsite werden sie greifbar.
- Wahrnehmbar: Eine Information hängt nie an einem einzigen Sinn. Das Foto vom neuen Werkhof hat einen Alternativtext, also eine kurze Beschreibung im Code, das Video zur Gemeindeversammlung hat Untertitel. Ein rot umrandetes Feld allein ist noch keine Fehlermeldung.
- Bedienbar: Alles funktioniert auch ohne Maus. Wer das Formular für die Wohnsitzbestätigung mit der Tabulatortaste ausfüllt, sieht jederzeit, in welchem Feld er gerade steht.
- Verständlich: Texte sind klar geschrieben, Menüs verhalten sich auf allen Seiten gleich. Fehlermeldungen sagen, was fehlt: «Bitte geben Sie Ihre Postleitzahl ein» statt «Ungültige Eingabe».
- Robust: Der Code hält sich an die Standards. So können Browser und Hilfsmittel die Seite zuverlässig auslesen, auch Screenreader, also Programme, die den Bildschirminhalt vorlesen oder auf einer Braillezeile ausgeben.
Checkliste für Ihre Website
Die folgenden Punkte führen in der Praxis besonders oft zu Problemen. Gehen Sie sie für jeden Seitentyp einmal durch, also für Startseite, Inhaltsseite, Formular und News.
- Kontraste: Normaler Text braucht zum Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, grosser Text von 3:1. Hellgraue Schrift auf Weiss fällt oft durch.
- Tastatur und Fokus: Jeder Link, jedes Menü und jedes Formularfeld ist mit der Tabulatortaste erreichbar. Ein deutlich sichtbarer Rahmen zeigt, welches Element gerade ausgewählt ist.
- Alternativtexte: Bilder mit Inhalt erhalten eine treffende Beschreibung. Rein dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit der Screenreader sie überspringt.
- Überschriften: Jede Seite hat eine Hauptüberschrift und darunter eine logische Abfolge ohne Sprünge. Viele Menschen mit Screenreader springen von Überschrift zu Überschrift, um sich zu orientieren.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen erscheinen als Text, nennen das betroffene Feld und sagen, wie es richtig geht.
- Untertitel: Videos mit Sprache haben Untertitel, reine Tonaufnahmen eine Abschrift.
- PDF-Dokumente: Reglemente und Merkblätter sind mit Strukturinformationen, sogenannten Tags, aufbereitet, idealerweise nach PDF/UA, der Norm für barrierefreie PDFs. Ein eingescanntes Blatt ohne Texterkennung bleibt für einen Screenreader stumm.
- Sprache: Die Sprache der Seite ist im Code hinterlegt, ebenso Abschnitte in einer anderen Sprache. Sonst liest der Screenreader einen französischen Absatz mit deutscher Aussprache vor.
- Bewegung: Slider, Hintergrundvideos und Animationen lassen sich anhalten. Wer im Betriebssystem «Bewegung reduzieren» einschaltet, bekommt eine ruhige Seite.
- Vergrösserung: Bei 200 Prozent Zoom bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
So prüfen Sie Ihre Website
Automatische Prüfwerkzeuge wie axe, WAVE oder Lighthouse in Chrome sind ein guter Anfang. Sie finden fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und unbeschriftete Felder in wenigen Sekunden. Viele Kriterien können sie aber nicht beurteilen, etwa ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt oder ob die Reihenfolge beim Vorlesen stimmt.
Ergänzen Sie die automatische Prüfung deshalb mit zwei Tests von Hand:
- Tastaturtest: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie die Seite nur mit der Tabulatortaste, mit gedrückter Umschalttaste auch rückwärts, sowie mit Enter und Leertaste. Sie sollten überall hinkommen und nirgends stecken bleiben.
- Screenreader-Test: NVDA gibt es für Windows kostenlos, VoiceOver ist auf Mac und iPhone bereits eingebaut. Lassen Sie sich die Startseite und ein Formular vorlesen und prüfen Sie, ob Sie alles verstehen.
Für eine verbindliche Aussage zur Konformität braucht es eine vollständige Prüfung aller Kriterien auf einer repräsentativen Auswahl von Seiten. Eine solche Prüfung können Sie bei einer unabhängigen Prüfstelle in Auftrag geben.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
In einer Erklärung zur Barrierefreiheit legen Sie offen, wie weit Ihre Website die Anforderungen erfüllt. In der EU müssen öffentliche Stellen eine solche Erklärung veröffentlichen. In der Schweiz hängt es von den Vorgaben Ihres Gemeinwesens ab, sinnvoll ist sie in jedem Fall.
Diese Angaben gehören hinein:
- der angewendete Standard und die Stufe, zum Beispiel WCAG 2.1 AA
- der Stand der Umsetzung: vollständig, teilweise oder nicht konform
- bekannte Einschränkungen und wie Betroffene trotzdem an die Information kommen
- Datum und Methode der letzten Prüfung
- eine Kontaktmöglichkeit, um Barrieren zu melden
Wie das konkret aussehen kann, zeigt unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit. Wenn Sie eine neue Website planen oder Ihre bestehende prüfen lassen möchten, finden Sie mehr unter Websites und Webdesign und Leistungen für Gemeinden und Verwaltungen.
Häufige Fragen
Ist eine barrierefreie Website in der Schweiz Pflicht?
Für die Internetangebote des Bundes ja, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz. Kantone und Gemeinden haben eigene Vorgaben, die oft auf den Standard eCH-0059 verweisen. Private Firmen sind meist nicht verpflichtet; wer online an Kundschaft in der EU verkauft, kann aber unter den European Accessibility Act fallen.
Was bedeutet WCAG 2.1 Stufe AA?
WCAG 2.1 sind die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Stufe AA heisst, dass alle Kriterien der Stufen A und AA erfüllt sind, bei WCAG 2.1 insgesamt 50. Auf diese Stufe stützt sich auch der Schweizer Standard eCH-0059.
Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt vom Umfang und vom Zustand der bestehenden Seite ab. Wird Barrierefreiheit von Beginn an eingeplant, bleibt der Zusatzaufwand in der Regel überschaubar, das Nachrüsten ist meist aufwendiger. Bei SAB-IT steht der Preis einer neuen Website vor dem Start als Festpreis fest.